Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der RUKO GmbH Präzisionswerkzeuge, Robert-Bosch-Str. 7-11, 71088 Holzgerlingen, Deutschland („wir“ bzw. „uns“) mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Lieferant“). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Insbesondere kann keine Zustimmung in der Annahme des Vertragsgegenstands oder der Bezahlung gesehen werden, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Lieferanten erfolgt. Gleichermaßen werden etwaige früher vereinbarte, diesen AEB entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Lieferanten nicht länger anerkannt.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor den AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Vertragsabschluss

  1. Der Lieferant ist gegenüber uns im Rahmen der gesetzlichen Regelungen an sein Angebot gebunden. Dazu zählen auch überreichte Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, inkl. der Leistungsdaten, Maße, Gewichte, etc.
  2. Unsere Bestellung sowie deren Änderung oder Ergänzung gilt frühestens mit Abgabe in Textform, elektronischer Datenübertragung oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  3. Der Lieferant hat unsere Bestellung unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Werktagen in Textform zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
  4. Eine verspätete Annahme berechtigt uns, die Bestellung unter Ausschluss einer Haftung zu widerrufen. Eine von der Bestellung abweichende Annahme ist nur dann gültig, wenn wir ausdrücklich in Textform zustimmen.
  5. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 2 Werktagen schriftlich widerspricht.
  6. Angebote, Kostenvoranschläge und Muster des Lieferanten sind für uns kostenfrei.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Sofern der in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise vom Preis in der Bestellung abweicht, stellt die Annahme der Ware kein konkludentes Handeln unsererseits dar. Alle Preise verstehen sich als netto Festpreise einschließlich DDP-Lieferung (Incoterms 2020) sowie Verpackung, Versicherung, Montage und Zoll. Bei Maschinen und Anlagen enthält der Preis auch die ordnungsgemäße Aufstellung und Inbetriebnahme sowie die Einweisung unseres Personals.
  2. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Tagen zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 30 Tagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
  3. Die Frist zur Zahlung nach Abs. 2 beginnt nach vollständiger, mangelfreier Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Sofern neben der Warenlieferung Dokumente zu erbringen sind, tritt die Fälligkeit der Rechnung erst mit vollständigem Eingang dieser Unterlagen bei uns ein. Bei einer vom Lieferanten zu erbringenden Werkleistung, tritt die Fälligkeit Abnahme der Leistung durch uns oder Eintritt der gesetzlichen Abnahmefiktion ein.
  4. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Sie stellen in keinem Fall eine Anerkenntnis ordnungsgemäßer Lieferung oder Leistung oder einen Verzicht auf eine Rüge nach § 377 HGB dar.
  5. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, darüberhinausgehende Verzugszinsen schulden wir nicht.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
  7. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Der Lieferant kann Forderungen gegen uns nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns an einen Dritten abtreten. 

4. Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend, sofern eine andere Lieferzeit nicht individuell vereinbart wurde. Maßgebend für die rechtzeitige Lieferung ist die Anlieferung bei uns. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform zu informieren, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
  2. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt. Eine vorbehaltlose Annahme der verspäteten Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Leistung zustehenden Ansprüche.
  3. Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferant bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Treten bei uns oder dem Lieferanten Ereignisse höherer Gewalt (z.B. kriegerische Ereignisse, terroristische Angriffe, Naturkatastrophen, nukleare Unfälle), Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare, schwerwiegende und nicht in den Risikobereich nur einer Partei fallende Ereignisse ein, wird die jeweilige Vertragspartei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seinen Leistungspflichten befreit. Das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt ist der jeweils anderen Partei unverzüglich, jedoch spätestens binnen 3 Werktage anzuzeigen. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist die jeweils andere Vertragspartei nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Andere Kündigungsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.

5. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Von dieser Regelung ausgenommen ist der Transport durch eine Spedition. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
  2. Die Lieferung erfolgt DDP (Incoterms 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz nach Ziffer 1 Abs. 1 zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
  3. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform zu Teillieferungen nicht berechtigt.
  4. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe des Datums (Ausstellung und Versand), Inhalts der Lieferung (Artikelnummer, Artikelbezeichnung und Anzahl), unserer Bestellkennung (Bestellnummer und Bestellposition) sowie der Zolltarif-Nummer und des Warenursprungslands beizulegen. Soweit einschlägig, muss der Lieferschein die Angaben nach der Chemikalienverbots-VO in der jeweils gültigen Fassung enthalten. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
  5. Bei Lieferung von Gefahrgut ist der Lieferant zur Einhaltung der Gefahrgutverordnung sowie sämtlicher sonstigen anwendbaren nationalen und internationalen Regelungen und Gesetze verpflichtet.
  6. Der Lieferant hat unsere Anlieferrichtlinie soweit vorhanden einzuhalten. Sämtliche vorgegebene Verpackungs- und Markierungsvorschriften sind bindend. Bei Nichteinhaltung der Anlieferrichtlinie sind wir berechtigt, die Annahme unter Ausschluss einer Haftung zu verweigern oder dem Lieferanten die Kosten für eine erforderliche Umverpackung oder Markierung in Rechnung zu stellen.
  7. Die Gefahr geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
  8. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

6. Qualität und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben

  1. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Produkte den gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten, sowie falls ein Einsatzort benannt oder bekannt ist den am Einsatzort geltenden Vorschriften entsprechen, insbesondere in Bezug auf die Produktsicherheit.
  2. Darüber hinaus müssen die vom Lieferanten gelieferten Waren oder zu erbringenden Leistungen den mit uns vereinbarten Qualitätsanforderungen und technischen Spezifikationen einschließlich aller darin genannten Beilagen und Querverweisen entsprechen. Erforderliche Dokumentationen, z.B. Sicherheitshinweise, sind wesentlicher Bestandteil der Lieferung und haben den gesetzlichen Vorschriften und dem Handels-/ Branchenüblichen zu entsprechen.
  3. Soweit einschlägig, garantiert der Lieferant die Konformität der gelieferten Produkte mit der RoHS-Richtlinie, der REACH-Verordnung sowie dem ElektroG, einschließlich einschlägiger Kennzeichnungspflichten. Der Lieferant stellt uns von jeglichen Forderungen und Ansprüchen Dritter aufgrund der Nichterfüllung der vorgenannten Vorschriften frei. Bei Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, uns eine separate rechtsverbindliche Erklärung über die Rechtskonformität zu übergeben.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, etwaige gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Erklärungen, etwa nach der RoHS-Richtlinie, der REACH-Verordnung oder dem ElektroG  unverzüglich abzugeben.
  5. Der Lieferant garantiert, dass er sich, soweit die gelieferten Produkte unter die REACH-Verordnung fallen, gemäß den Vorschriften der Verordnung registriert/registrieren wird und die sonstigen Pflichten erfüllt, etwa in Bezug auf die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern. Etwaige Änderungen oder Neufassungen von Sicherheitsdatenblättern wird der Lieferant jeweils unaufgefordert und unverzüglich an uns zu übersenden. Er stellt uns von Forderungen und Ansprüchen Dritter aufgrund Nichteinhaltung der Vorschriften der Verordnung frei. Der Lieferant garantiert ferner, dass in keinem seiner Produkte gefährliche Stoffe gem. der jeweils aktuellen Kandidatenliste der ECHA (SVHC-Stoffe) enthalten sind. Bei relevanten Änderungen der Kandidatenliste verpflichtet sich der Lieferant hinsichtlich der zu liefernden Produkte uns unverzüglich zu informieren.

7. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

  1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
  2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Mitarbeiter, die Kenntnis von den Unterlagen erhalten in gleicherweise auf Geheimhaltung und Datenschutz zu verpflichten.
  4. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
  5. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

8. Ersatzteile

Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der letztmaligen Lieferung vorzuhalten.

9. Exportkontrolle

Der Lieferant verpflichtet sich, jederzeit die Überprüfung von Ursprungsnachweisen und Lieferantenerklärungen durch Zollbehörden zu ermöglichen und etwaige benötigte amtliche Bestätigungen beizubringen. Wird der erklärte Ursprung von der Behörde nicht anerkannt, so hat der Lieferant – sofern ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt – uns den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Sind vom Lieferanten erbrachte Leistungen ausfuhrgenehmigungspflichtig, wird er uns unaufgefordert auf diesem Umstand schriftlich hinweisen. Unterlässt der Lieferant schuldhaft diesen Hinweis, ist er uns zu Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Alle erforderlichen Unterlagen sind uns vom Lieferanten auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

10. Gewährleistung

  1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate.
  3. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
  4. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 3 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
  5. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Quantitätsabweichungen, sofern nicht mit dem Lieferanten in einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) etwas anderes vereinbart ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  6. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbart wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
  7. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 6 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
  8. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
  9. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

11. Produkthaftung

  1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf eine von ihm gelieferte fehlerhafte Ware zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers einer vom Lieferanten gelieferten Ware eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
  2. Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

12. Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die von ihm gelieferte Ware keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Ware herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
  2. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Waren bleiben unberührt.

13. Compliance, soziale Verantwortung und Nachhaltigkeit

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns weder im geschäftlichen Verkehr, noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
  3. Der Lieferant sichert die Leistung eines angemessenen Lohns und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied sowie die Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns zu und wird die von ihm beauftragten Unterlieferanten in gleichem Umfang verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung zur Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns, stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden.
  4. Der Lieferant wird die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zu Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, zum Umgang mit Mitarbeitern sowie zum Schutz von Menschenrechten einhalten.
  5. Der Lieferant hat die Anforderungen aus dem Supplier Code of Conduct (SCoC), einsehbar unter Supplier Code of Conduct , zu beachten und sicherzustellen, dass seine Unterauftragnehmer ebenfalls entsprechend handeln.
  6. Anfragen zur Einhaltung von Compliance, sozialer Verantwortung und Nachhaltigkeit in der Lieferkette hat der Lieferant in angemessener Zeit und unter Einhaltung vorgegebener Formalien zu beantworten. Darüber hinaus hat der Lieferant bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren und in begründeten Fällen die betroffene Lieferkette offenzulegen. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  7. Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die Regelungen in dieser Ziffer behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

[object Object]0. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts. [object Object]1. Ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der in Ziffer 1 genannte Geschäftssitz. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung durch eine ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommende, rechtswirksame Regelung zu ersetzen.

Stand: März 2023